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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Posch-Immobilien 
  1. Grundlagen

    Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001. Im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen gelten diese Geschäftsbedingungen für vereinbart und bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen der Firma Posch-Immobilien und dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages.

    Die AGB gehen diesen Bestimmungen vor, soweit die nachstehenden AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für ImmobilienmaklerInnen (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 98/2001 im Widerspruch stehen. Die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

    Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.

  2. Provision

    2.1.
    Die Firma Posch-Immobilien(„Makler“) hat Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, wenn durch ihre Vermittlung (Namhaftmachung) ein Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Miete, Pacht, Tausch) rechtswirksam zustande kommt und unterfertigte Verträge über das Rechtsgeschäft vorliegen. Der Anspruch besteht auch, wenn ein anderes als das zunächst vereinbarte Rechtsgeschäft abgeschlossen wird oder ein Dritter in das Rechtsgeschäft eintritt oder dieses übernimmt oder der Auftraggeber ein Anbot ohne Vorlage wichtiger Gründe ablehnt.

    2.2.
    Die Höhe der vereinbarten Vermittlungsprovision ist schriftlich festzuhalten. Vereinbarungen sind nur im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. Nr. 323/1978 i.d.g.F. über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler, rechtswirksam. Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich vermittelte (d.h. erzielte) Kauf- Miet-, bzw. Pachtpreis.

    2.3.
    Die Firma Posch-Immobilien ist berechtigt mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes Vermittlungsprovisionen zu vereinbaren.
     

  3. Doppelmakler

    Die Firma Posch-Immobilien kann als Doppelmakler tätig werden. Doppelmakler ist, wer für beide Parteien des vermittelten Geschäfts tätig wird, also etwa für Verkäufer und Käufer eines Objektes. Den Doppelmakler trifft die Pflicht, die Interessen beider Auftraggeber zu wahren.
     

  4. Rechnungslegung

    Eine von der Firma Posch-Immobilien in Rechnung gestellte Vermittlungsprovision ist unverzüglich nach Rechnungslegung ohne Abzug eines Skontos ausschließlich auf das Firmenkonto der Firma Posch-Immobilien lt. Rechnung zu bezahlen.
     

  5. Zahlungsverzug

    a) Bei verspätet eingelangten Zahlungen ist die Firma Posch-Immobilien berechtigt Mahnspesen in Höhe von € 28,– je Mahnschreiben sowie Verzugszinsen im Ausmaß von 12 % p. a. ab dem 15. Tag ab Rechnungsdatum zu verrechnen. Sollte die Zahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist eingehen ist die Firma Posch-Immobilien berechtigt einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit der Mahn- und Inkassoabwicklung zu betrauen. In diesem Fall gelten die vom jeweiligen Rechtsanwalt oder Inkassobüro angeführten Mahnspesen und Verzugszinsen.

    b) Sofern Maßnahmen zur Ausforschung der Anschrift erforderlich sind, sind der Firma Posch-Immobilien sämtliche diesbezüglich anfallenden Kosten umgehend zu ersetzen.
     

  6. Angaben

    Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers/ einer ordentlichen Immobilienmaklerin und somit nach bestem Wissen und Gewissen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen übernommen. Desgleichen wird keine Gewähr für Schreib-, Druck- oder Übertragungsfehler sowie Aktualisierungsmängel in den zur Veröffentlichung der Angebote ausgewählten Medien übernommen. Das Gleiche gilt auch für individuelle Zusendungen. Posch-Immobilien haftet gegenüber Verbrauchern ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit.

    Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung des Maklers ausgeschlossen. Der Makler haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden, Weiterfresserschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Personenschäden haftet der Makler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
     

  7. Bekanntgabe von bereits bekannten Angeboten

    Wenn ein vom Makler/ von der Maklerin angebotenes Objekt dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt ist, so ist dies binnen 48 Stunden ab Anbotstellung in schriftlicher Form dem Makler/ der Maklerin mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.
     

  8. Bestimmung gemäß § 7 MaklerG

    Gemäß § 7 MaklerG entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit (d.h. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts. 
    Wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre , besteht auch im Fall einer aufschiebenden Bedingung der Provisionsanspruch. Nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners/ der vermittelten Geschäftspartnerin entsteht unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers/ der Maklerin und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist, die Provisionspflicht.
     

  9. Der volle Provisionsanspruch entsteht, auch

    a) wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird,
    b) wenn der Vertrag über ein anderes Objekt mit dem vom Makler/ der Maklerin vermittelten VertragspartnerInnen zustande kommt. Insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem vermittelten Geschäft um ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft handelt und die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers/ der Maklerin gemäß & 15 Abs 1 Z 2 MaklerG fällt.
    c) wenn und soweit ein Vertrag über ein vom Makler/ von der Maklerin vermitteltes Geschäft durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird. Der Provisionsanspruch ist vom Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung abhängig.
     

  10. Weitergabe von Informationen

    a) Dem Auftraggeber ist die Weitergabe von Informationen, die er von der Firma Posch-Immobilien bzw. deren Angestellten über mögliche Rechtsgeschäfte erhält, an Dritte ohne deren ausdrückliche, schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
    b) Sollte es bei Zuwiderhandeln zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes, durch Dritte mit anderen Personen als mit der Firma Posch-Immobilien kommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet die vereinbarte Vermittlungsvergütung umgehend an die Firma Posch-Immobilien zu bezahlen.
    c) Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn das bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber/ die Auftraggeberin entgegen dem Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt, oder das Geschäft mit dem/ der vermittelten Dritten deshalb nicht zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Widerverkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Auch wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt sind Aufwendungen des Maklers/ der Maklerin, auf Grund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber/ von der Auftraggeberin erteilt werden, gesondert zu vergüten.
     

  11. Vertragswidrige Auflösung des Alleinvermittlungsauftrages

    Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn dem Makler/ der Maklerin ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird und dieser vom Auftraggeber/ von der Auftraggeberin vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig ohne Vermittlung des Maklers/ der Maklerin oder durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber/ der Auftraggeberin beauftragten Maklers/ Maklerin zustande kommt.
     

  12. Dienste anderer Maklerfirmen

    Zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelten Geschäfts behält sich Posch-Immobilien das Recht vor, die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint. Weder dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin noch den zugeführten InteressentInnen entstehen irgendwelche Mehrkosten.
     

  13. Vertragsergänzungen und -änderungen

    Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch für das Abgehen von diesen Formerfordernissen ist dies gültig.
     

  14. Optionsverträge

    Der Makler/ die Maklerin kann einen Vertrag vermitteln, der dem Auftraggeber/ der Auftraggeberin das zeitlich befristete Recht einräumt durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag). Bei Abschluss des Optionsvertrages sind 50% der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten/ die Berechtigte werden dann die restlichen 50% fällig.
     

  15. Für das Rechtsgeschäft gilt österreichisches Recht.
     

  16. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht in Wien zuständig. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des gem. Konsumentenschutzgesetz gilt der Gerichtsstand gem. § 14 KSchG.

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